Kurz gesagt: Sind Sie am Unfall nicht schuld, zahlt in der Regel die Haftpflichtversicherung des Unfallgegners auch das Gutachten. Bei Mitschuld, im Kaskofall und bei sehr kleinen Schäden sieht es anders aus.
Unverschuldeter Unfall
Wer einen Unfall verursacht, muss den Schaden ersetzen. Dazu gehören auch die Kosten für ein Gutachten, wenn es nötig war, um den Schaden festzustellen. Bezahlt wird das von der Kfz-Haftpflichtversicherung des Unfallgegners.
Den Gutachter beauftragen Sie selbst, und Sie dürfen ihn frei wählen. Was im Gutachten steht und wie ich den Schaden aufnehme, erkläre ich unter Unfallgutachten.
Darf die Versicherung mir einen Gutachter schicken?
Die Versicherung des Unfallgegners darf Ihnen einen Gutachter anbieten. Annehmen müssen Sie das nicht. Ein Gutachter, den Sie selbst beauftragen, arbeitet in Ihrem Auftrag.
Wenn Sie eine Mitschuld haben
Haben beide Seiten Schuld, wird der Schaden nach einer Quote geteilt. Das gilt in der Regel auch für die Gutachterkosten: Bei der Hälfte Mitschuld zahlt die gegnerische Versicherung meist auch nur die Hälfte des Gutachtens. Ist die Schuld unklar, sprechen Sie mich an, bevor Sie ein Gutachten beauftragen.
Kaskoschaden
Zahlt Ihre eigene Kaskoversicherung, gelten Ihre Vertragsbedingungen. Oft schickt die Versicherung dann selbst einen Gutachter. Ob Sie selbst einen beauftragen können und wer ihn bezahlt, steht in den Bedingungen. Fragen Sie im Zweifel vorher bei Ihrer Versicherung nach.
Sehr kleine Schäden
Ist der Schaden sehr klein, kann ein volles Gutachten unverhältnismäßig sein. Dann muss die Versicherung des Unfallgegners es unter Umständen nicht bezahlen. Eine feste Grenze gibt es nicht, Gerichte entscheiden im Einzelfall. Ich sehe mir Ihre Fotos vorher an und sage Ihnen, ob ein volles Gutachten, ein Kurzgutachten oder ein Kostenvoranschlag passt.
Was Sie jetzt tun können
- Schicken Sie mir Fotos vom Schaden, per WhatsApp oder über das Formular.
- Notieren Sie die Daten des Unfallgegners und seiner Versicherung, soweit Sie sie haben.
- Lassen Sie das Auto vor der Besichtigung möglichst nicht reparieren.
Dieser Text ist eine allgemeine Information und keine Rechtsberatung. Für Fragen zu Ihrem Fall wenden Sie sich an einen Anwalt für Verkehrsrecht.
